Rechtliches
Allgemeine Reisebedingungen
Stand: 18. September 2026
Die nachfolgenden Reisebedingungen ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB und werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Reisenden und der Cross Over Tours gGmbH (nachfolgend „COT“) geschlossenen Pauschalreisevertrags.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrags
1.1 Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende COT den Abschluss eines Pauschalreisevertrags auf Grundlage der Reiseausschreibung, der vorvertraglichen Informationen und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann über die von COT angebotenen Buchungswege erfolgen.
1.2 Der Vertrag kommt mit Zugang der Buchungsbestätigung von COT zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhält der Reisende eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger.
1.3 Weicht die Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt darin ein neues Angebot von COT. COT ist an dieses Angebot zehn Tage gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Reisende das Angebot innerhalb dieser Frist ausdrücklich oder durch Anzahlung, Restzahlung oder Reiseantritt annimmt, sofern COT auf die Änderungen und die Annahmefrist deutlich hingewiesen hat.
1.4 Meldet eine Person mehrere Reisende an, haftet sie für deren vertragliche Verpflichtungen nur, wenn sie eine entsprechende gesonderte und ausdrückliche Verpflichtung übernommen hat.
2. Vertragsgrundlagen und Leistungen
2.1 Inhalt und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Reiseausschreibung, den vorvertraglichen Informationen und der Buchungsbestätigung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
2.2 Leistungserbringer und Reisevermittler sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen oder Zusagen zu machen, die den vereinbarten Vertragsinhalt ändern, soweit sie nicht ausdrücklich von COT hierzu bevollmächtigt wurden.
2.3 Angaben zur Eignung einer Reise für Personen mit eingeschränkter Mobilität oder mit individuellem Unterstützungsbedarf richten sich nach der jeweiligen Reiseausschreibung und den COT vor Vertragsschluss mitgeteilten Bedürfnissen. Auf Verlangen erteilt COT hierzu genauere Informationen.
3. Zahlung und Insolvenzabsicherung
3.1 COT darf Zahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Absicherers klar, verständlich und in hervorgehobener Weise übergeben wurde.
3.2 Nach Vertragsschluss und Übergabe des Sicherungsscheins ist eine Anzahlung von ungefähr 20 Prozent des Reisepreises fällig. Der konkrete, auf einen vollen Eurobetrag gerundete Anzahlungsbetrag wird dem Reisenden vor Abgabe seiner Vertragserklärung mitgeteilt und in der Buchungsbestätigung ausgewiesen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
3.3 Der restliche Reisepreis ist drei Wochen vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben wurde und das Rücktrittsrecht von COT wegen Nichterreichens einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl nicht mehr ausgeübt werden kann.
3.4 Bei Buchungen innerhalb von drei Wochen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheins und Zugang der Buchungsbestätigung fällig.
3.5 Leistet der Reisende trotz Fälligkeit, Mahnung und angemessener Zahlungsfrist nicht, kann COT vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe von Ziffer 7 eine Entschädigung verlangen, sofern COT zur vertragsgemäßen Leistung bereit und in der Lage ist.
4. Änderungen vor Reisebeginn und Preisanpassungen
4.1 COT kann Vertragsbedingungen vor Reisebeginn einseitig nur ändern, wenn dies gesetzlich zulässig ist. Unerhebliche Änderungen sind zulässig, sofern diese Möglichkeit im Vertrag vorgesehen ist und COT den Reisenden vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise unterrichtet.
4.2 Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur möglich, wenn sie sich unmittelbar aus nach Vertragsschluss gestiegenen Beförderungskosten aufgrund höherer Treibstoff- oder Energiekosten, gestiegenen Steuern oder sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen oder geänderten, für die Reise geltenden Wechselkursen ergibt.
4.3 Die Berechnung einer Preisänderung erfolgt wie folgt:
- Verlangt der Beförderer eine auf den Sitzplatz oder die Person bezogene Erhöhung, kann COT diesen konkreten Erhöhungsbetrag verlangen.
- Verlangt der Beförderer einen auf das Beförderungsmittel bezogenen Mehrbetrag, wird dieser durch die Zahl der kalkulierten Reisenden geteilt; den sich daraus ergebenden Betrag kann COT pro Reisendem verlangen.
- Erhöhen sich Steuern oder sonstige Abgaben je Reisendem, kann COT den entsprechenden Mehrbetrag verlangen.
- Bei einer Änderung der maßgeblichen Wechselkurse kann COT die dadurch entstandenen Mehrkosten der betroffenen Reiseleistungen verlangen.
COT teilt dem Reisenden die Gründe und die Berechnung auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mit. Die Mitteilung muss spätestens 20 Tage vor Reisebeginn zugehen.
4.4 Ergibt sich aus den in Ziffer 4.2 genannten Umständen nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn eine Kostensenkung, kann der Reisende eine nach den Berechnungsgrundsätzen der Ziffer 4.3 bestimmte Senkung des Reisepreises verlangen. COT darf tatsächlich entstandene Verwaltungsausgaben von einem Erstattungsbetrag abziehen und weist diese auf Verlangen nach.
4.5 Übersteigt eine angebotene Preiserhöhung acht Prozent des Reisepreises oder kann COT die Reise nur unter erheblicher Änderung einer wesentlichen Reiseleistung durchführen, gelten die gesetzlichen Rechte und Informationspflichten. COT kann dem Reisenden eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer er das Änderungsangebot annimmt oder vom Vertrag zurücktritt, und gegebenenfalls eine Ersatzreise anbieten.
5. Vertragsübertragung und Umbuchungen auf Kundenwunsch
5.1 Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt. Eine Erklärung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn gilt in jedem Fall als rechtzeitig. COT kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt tatsächlich entstehenden, angemessenen und nachweisbaren Mehrkosten haften der ursprüngliche und der neue Reisende als Gesamtschuldner.
5.2 Ein Anspruch auf Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der Verpflegung oder der Beförderungsart nach Vertragsschluss besteht nicht. COT bemüht sich jedoch, Umbuchungswünsche zu erfüllen. COT kann hierfür die tatsächlich entstandenen Mehrkosten sowie ein vorab mitgeteiltes angemessenes Bearbeitungsentgelt verlangen.
6. Rücktritt durch COT
6.1 COT kann vor Reisebeginn wegen Nichterreichens der in der Reiseausschreibung und Buchungsbestätigung genannten Mindestteilnehmerzahl zurücktreten, wenn die dort genannte Rücktrittsfrist eingehalten wird. Die Erklärung muss spätestens zugehen:
- 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
6.2 COT kann ferner vor Reisebeginn zurücktreten, wenn COT aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Vertragserfüllung gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis des Rücktrittsgrunds erklärt.
6.3 Tritt COT nach Ziffer 6.1 oder 6.2 zurück, verliert COT den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen werden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt, erstattet.
7. Rücktritt durch den Reisenden; Entschädigung
7.1 Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit gegenüber COT vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung. Die Erklärung sollte aus Nachweisgründen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
7.2 Tritt der Reisende zurück, verliert COT den Anspruch auf den Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. COT kann die Entschädigung konkret anhand des Reisepreises abzüglich ersparter Aufwendungen und eines Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen berechnen. Auf Verlangen begründet COT die Höhe.
7.3 COT kann stattdessen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der gewöhnlich zu erwartenden ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende Entschädigungspauschalen verlangen:
- bis 60 Tage vor Reisebeginn: 10 Prozent des Reisepreises,
- vom 59. bis 30. Tag vor Reisebeginn: 25 Prozent,
- vom 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50 Prozent,
- vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 70 Prozent,
- vom 6. bis 2. Tag vor Reisebeginn: 85 Prozent,
- ab einem Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt: 95 Prozent.
Dem Reisenden bleibt der Nachweis gestattet, dass COT kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
7.4 COT bleibt es vorbehalten, anstelle der Pauschale eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu verlangen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn bereits nicht erstattbare Flugtickets, Pauschalangebote, Ferienhäuser oder andere Reiseleistungen verbindlich gebucht wurden. COT hat die verlangte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie eines möglichen Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und auf Verlangen zu begründen.
7.5 Abweichend von Ziffer 7.2 bis 7.4 kann COT keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Reise oder die Beförderung an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
7.6 Tritt der Reisende die Reise nicht an, ohne zuvor zurückzutreten, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. COT muss sich ersparte Aufwendungen und einen Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen anrechnen lassen.
8. Besondere Mitwirkung bei begleiteten Reisen
8.1 Damit COT die vereinbarten Betreuungs- und Unterstützungsleistungen sicher planen kann, sind die im Teilnehmerfragebogen abgefragten, für die Reise erforderlichen Angaben vollständig, zutreffend und rechtzeitig mitzuteilen. Gesundheitsdaten werden ausschließlich nach Maßgabe der gesonderten Datenschutzhinweise und einer einschlägigen Rechtsgrundlage verarbeitet.
8.2 Ergibt sich erst nach Vertragsschluss, dass wesentliche, vor Vertragsschluss erfragte Anforderungen nicht erfüllt werden können oder eine sichere Durchführung der konkret gebuchten Reise trotz angemessener Vorkehrungen objektiv nicht möglich ist, stimmen sich COT und der Reisende zunächst über zumutbare Anpassungen oder eine geeignete Ersatzlösung ab. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- oder Leistungsrechte bleiben unberührt. Ein automatisches Rücktrittsrecht allein wegen einer Behinderung, Erkrankung oder einzelner Angaben im Fragebogen besteht nicht.
8.3 Der Reisende hat COT Änderungen von Umständen, die für die sichere Durchführung oder die vereinbarte Unterstützung wesentlich sind, unverzüglich mitzuteilen.
9. Verhalten während der Reise
9.1 COT kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein Reisender die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich in einem Maß vertragswidrig verhält, das die sofortige Vertragsaufhebung rechtfertigt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie offensichtlich aussichtslos oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen gerechtfertigt ist.
9.2 Kündigt COT aus einem vom Reisenden zu vertretenden Grund, behält COT den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie Vorteile aus einer anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen anrechnen lassen.
10. Nicht in Anspruch genommene Leistungen und Sonderkosten
10.1 Nimmt der Reisende einzelne Leistungen aus Gründen nicht in Anspruch, die ihm zuzurechnen sind, besteht kein pauschaler Anspruch auf anteilige Erstattung. COT wird sich jedoch bei den Leistungserbringern um Erstattung ersparter Aufwendungen bemühen und erhaltene Erstattungen nach Abzug tatsächlich entstandener, angemessener Aufwendungen weiterleiten.
10.2 Zusätzliche Kosten, die aus persönlichen Gründen des Reisenden entstehen und nicht auf einem Reisemangel oder einer Pflichtverletzung von COT beruhen, trägt der Reisende. Hierzu können insbesondere Kosten wegen verspäteter Anreise, notwendiger zusätzlicher Betreuung oder einer vorzeitigen Rückreise gehören. Gesetzliche Beistandspflichten von COT bleiben unberührt. Verauslagt COT in einem Notfall Kosten für den Reisenden, sind diese nach entsprechender Abrechnung zu erstatten, soweit der Reisende sie zu tragen hat.
11. Rechte bei Reisemängeln und Mitwirkung
11.1 Der Reisende hat COT einen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige kann gegenüber der von COT benannten Reiseleitung oder Kontaktstelle erfolgen. Kontaktdaten ergeben sich aus der Buchungsbestätigung und den Reiseunterlagen.
11.2 COT kann Abhilfe verweigern, wenn diese unmöglich oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Mangels und des Werts der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Rechte auf Abhilfe, Selbstabhilfe und Aufwendungsersatz, Ersatzleistungen, notwendige Beherbergung, Minderung, Kündigung sowie Schadens- oder Aufwendungsersatz.
11.3 Soweit COT infolge einer schuldhaft unterlassenen Mängelanzeige keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende die gesetzlichen Rechte auf Minderung und Schadensersatz insoweit nicht geltend machen.
11.4 Bei Verlust, Beschädigung oder verspäteter Auslieferung von Reisegepäck sind zusätzlich die Anzeige- und Ausschlussfristen des jeweiligen Beförderungsunternehmens zu beachten. COT empfiehlt, eine schriftliche Bestätigung einzuholen.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
12.1 COT unterrichtet den Reisenden vor Vertragsschluss über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslands einschließlich ungefährer Fristen für die Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten. Die Informationen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf deutsche Staatsangehörige. Reisende mit anderer Staatsangehörigkeit oder besonderen persönlichen Umständen müssen COT hierüber rechtzeitig informieren und die für sie geltenden Anforderungen zusätzlich bei den zuständigen Stellen prüfen.
12.2 Der Reisende ist für das rechtzeitige Beschaffen und Mitführen der erforderlichen Reisedokumente sowie die Einhaltung der für ihn geltenden Einreise-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften verantwortlich, sofern COT eine entsprechende Informationspflicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
12.3 Nachteile aus der schuldhaften Nichtbeachtung solcher Vorschriften trägt der Reisende. Dies gilt nicht, soweit COT seine Informationspflichten schuldhaft verletzt hat.
13. Haftung
13.1 Die Haftung von COT für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
13.2 Gelten für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder darauf beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Leistungserbringer Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen schuldet, kann sich COT gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.
13.3 Die gesetzlichen Haftungsregelungen, insbesondere für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bleiben unberührt.
14. Verjährung
Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte. Für andere Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
15. Datenschutz sowie Foto- und Videoaufnahmen
15.1 COT verarbeitet personenbezogene Daten nach Maßgabe der geltenden Datenschutzvorschriften und der gesonderten Datenschutzerklärung.
15.2 Eine Einwilligung in Foto- oder Videoaufnahmen und deren Veröffentlichung ist nicht Bestandteil dieser Reisebedingungen und keine Voraussetzung für die Buchung oder Teilnahme, soweit Aufnahmen nicht ausnahmsweise auf eine andere gesetzliche Rechtsgrundlage gestützt werden können. Eine gewünschte Nutzung zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung wird in einer gesonderten, freiwilligen und widerruflichen Einwilligung geregelt.
16. Verbraucherstreitbeilegung
COT ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Für Reisende, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, wird als Gerichtsstand Erlangen vereinbart. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
17.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Unwirksamkeit des gesamten Pauschalreisevertrags.
Reiseveranstalter
Cross Over Tours gGmbH
Geschäftsführerin: Rosalinde Geyer
In der Reuth 204
91056 Erlangen
Telefon: +49 9131 9245775
E-Mail: info@crossovertours.de